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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO522ÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 522 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass- 1.
- die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
- 2.
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
- 3.
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
- 4.
- eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre."
- 2.
- Dem § 586 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden."
- 3.
- In § 708 Nummer 10 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;".
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZPO522ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO522ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 5 ÜVerfBesG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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