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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO522ÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Oktober 2011 EGZPO § 26, § 38a (neu)

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Nummer 8 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2014" ersetzt.

2.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a

(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZPO522ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO522ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 4 BAnzDiG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...