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§ 4 - Zollverordnung (ZollV)
V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 4 Zollandungsplätze; Verkehrsgebote und -beschränkungen
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind.
(2) Die Verkehrsgebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gelten
- 1.
- für einfahrende Wasserfahrzeuge solange, bis das Wasserfahrzeug, der Schiffsbedarf und die Habe der Besatzung und der Fahrgäste zollamtlich überlassen sind,
- 2.
- für ausfahrende Wasserfahrzeuge von dem Zeitpunkt an, in dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.
(3) Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen entgegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbindung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es nötig ist,
- 1.
- um Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen oder Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen;
- 2.
- um anderen Fahrzeugen oder Personen die nach den Umständen gebotene Hilfe zu leisten. Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39 Abs. 2 des Zollkodex sinngemäß.
(4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen des § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
(5) Für die Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.
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Zitierungen von § 4 ZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 ZollV Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf (vom 01.01.2016)
... 2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und 3. Schiffe, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 8 5. VerbrStÄndV Änderung der Zollverordnung
... 2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und 3. Schiffe, die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006)
... von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der Zollverordnung; 2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzollamts ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009)
... von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der Zollverordnung; 2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzollamts ...
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