§ 10 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung



Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.



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