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§ 11 - Zollverordnung (ZollV)
V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex.
(2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.
Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3262 m.W.v. 1. April 2010
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Frühere Fassungen von § 11 ZollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 ZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 8 5. VerbrStÄndV Änderung der Zollverordnung
... (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „als Schiffs- und Reisebedarf" durch die ...
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