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§ 13 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 13 (aufgehoben)




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Zitierungen von § 13 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZollV Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit (vom 01.04.2010)
... Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur ... (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der ...