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§ 14 - Zollverordnung (ZollV)
V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 14 Mund- und Schiffsvorrat
§ 14 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffsführung eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft verbringt und der an Bord als Mundvorrat durch die Schiffsbesatzung - einschließlich der Schiffsführung - oder die Fahrgäste verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. 2Dies gilt auch für den Mundvorrat, den die Schiffsbesatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringen und an Bord verbrauchen. 3Den in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Behörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als 30 Tagen zurückkehren.
(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind und es zu einem Landgang oder vorübergehend bis zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in Absatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu 5 Zigarren, 20 Zigaretten oder 50 Gramm Rauchtabak an Land verbrauchen.
(3) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn das Schiff zwischenzeitlich den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verläßt, ohne über das Küstengebiet (Anlage 1) hinauszufahren.
(4) 1Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat, der im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft bezogen worden ist, obwohl das Schiff für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht bezugsberechtigt war. 2Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ferner ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat auf Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen Fangreisen zurückkehren.
(5) 1Fährt ein Schiff nicht im Seeverkehr ein, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht Tagen nach Einfahrt in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft beschränkt. 2Setzt ein im Seeverkehr eingefahrenes Schiff seine Fahrt auf Wasserstraßen fort, die keine Zollstraßen sind, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung beschränkt. 3Läuft ein Schiff im Seeverkehr als ersten Hafen eine Freizone an, so rechnet die Frist vom Verlassen der Freizone.
(6) 1Auf dem Bodensee ist abweichend von den Absätzen 1 bis 5 derjenige Mund- und Schiffsvorrat einfuhrabgabenfrei, den die Schiffsführung oder auch der Inhaber eines selbständigen Verpflegungsbetriebes eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringt und der unter zollamtlicher Überwachung binnen zwei Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beförderten Personen als Mundvorrat verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. 2Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt nur für Waren, die in den Anliegerstaaten den gleichen Status wie die Gemeinschaftswaren in der Gemeinschaft haben und für die Einfuhrabgaben weder erlassen, erstattet oder vergütet noch andere finanzielle Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden. 3Wenn das Schiff auch Personen, die an deutschen Anlegeplätzen zusteigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlegeplätzen - ausgenommen zwischen Wangen und Hemmenhofen - befördert, sind von der Einfuhrabgabenfreiheit ausgeschlossen:
- 1.
- Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs,
- 2.
- Tabakwaren,
- 3.
- Röstkaffee und löslicher Kaffee.
(7) 1Bei unmittelbarer seewärtiger Einfahrt in eine Freizone hat der Schiffsführer eine Liste des Schiffsvorrats und der Besatzungsmitglieder - einschließlich der Schiffsführung - und Fahrgäste mit ihrem Mundvorrat bereitzuhalten. 2Die in den Listen eingetragenen Waren gelten als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt.
(8) Bei der zulässigen Ausfuhr von Mund- und Schiffsvorrat aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft dürfen die Waren auch nach Annahme der Anmeldung zur Ausfuhr bis zum endgültigen Verlassen des Zollgebiets verwendet werden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die in § 20 bezeichneten Betriebsstoffe.
Zitierungen von § 14 ZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ZollV Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit (vom 01.04.2010)
... Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur ... (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der ...
Zitat in folgenden Normen
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 41 AWV Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren (vom 24.12.2016)
... 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, nach a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ...
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)
V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
§ 1 EVerbrStBV Steuerbefreiungen (vom 01.07.2011)
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der ...
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... Einfuhrumsatzsteuerfrei ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den §§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung ...
Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235, 2009 I 403
§ 3 EF-VO Sonderfälle
... in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 7 6. VerbrStÄndV Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)
V. v. 03.12.1974 BGBl. I S. 3377; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235
§ 3 EF-VO Reisemitbringsel in Sonderfällen
... Getränke und Kaffee in den Fällen, in denen solche Waren als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenfreiheit für Mundvorrat nach Absatz 4 ...
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