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§ 15 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 15 Speisewagenvorräte



(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die aus einem Drittland einfahren oder mehrere Drittländer durchlaufen, wenn

1.
die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen Drittländer stammen, über deren Gebiet der Zug läuft,

2.
für die Waren Zölle und andere Abgaben weder erlassen, erstattet noch vergütet und keine anderen finanziellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden,

3.
die Waren nur zum Verbrauch im Zug während der Reise abgegeben werden und

4.
keine größeren Mengen mitgeführt werden, als jeweils für eine normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden.

(2) Von der Einfuhrabgabenfreiheit sind Tabakwaren sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs ausgeschlossen. Bei anderen Getränken hängt die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß sie in Flaschen oder ähnlichen Behältnissen eingeführt werden, die mit dem Zeichen der Speisewagengesellschaft versehen sind.

 
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Zitierungen von § 15 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZollV Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit (vom 01.04.2010)
... Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur ... (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 41 AWV Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren (vom 24.12.2016)
... 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, nach a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ...

Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)
V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
§ 1 EVerbrStBV Steuerbefreiungen (vom 01.07.2011)
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der ...

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den §§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 7 6. VerbrStÄndV Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der ...