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§ 17 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 17 Diplomaten- und Konsulargut



(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Waren, die

1.
bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I oder beim Bezug im Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone im Sinne des Artikels 168a des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Freizonen des Kontrolltyps II), an ein Zollagerverfahren oder eine aktive Veredelung zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind und entsprechend dieser Bestimmung verwendet werden,

2.
den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern zugehen und als Dienstgegenstände oder zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretungen verwendet werden oder als Einrichtungsstück mit den Gebäuden fest verbunden werden sollen.

Der Bezug aus einem Zollager oder aus der aktiven Veredelung ist nur nach Gestellung bei der zuständigen Zollstelle zulässig.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch

1.
Deutsche oder Personen, die ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind,

2.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(3) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei der Zollabfertigung eine mit Dienststempel versehene Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhrabgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person eingehen.

(4) Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit (Absatz 1) besteht, wird im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben. Hängt danach die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß die Waren nicht, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nur an bestimmte Stellen oder Personen veräußert werden, so sind die Waren nur unter entsprechenden Bedingungen einfuhrabgabenfrei.

 
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Zitierungen von § 17 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZollV Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit (vom 01.04.2010)
... Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur ... (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 18 AlkStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung entsprechend. (6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorstehenden ...

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 41 AWV Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren (vom 24.12.2016)
... 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, nach a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ...

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 15 BierStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... der Steuerfreiheit von Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) ...

Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)
V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
§ 1 EVerbrStBV Steuerbefreiungen (vom 01.07.2011)
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der ...

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den §§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung ...

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 13 KaffeeStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) ...

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 14 SchaumwZwStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... von Schaumwein, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) ...

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
§ 15 TabStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... von Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 7 6. VerbrStÄndV Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 19 BrStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
... von Erzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ...