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§ 18 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen



(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

1.
Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände, die aus einem Drittland für die Dienststellen und Anschlußstrecken drittländischer Eisenbahnen oder für drittländische Zollstellen und Postämter in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt werden,

2.
Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen drittländischer Staaten oder von ihnen beauftragter Stellen bestimmt sind.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der drittländischen Dienststelle oder der drittländischen Einrichtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.

(3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt § 19.

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Zitierungen von § 18 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZollV Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit (vom 01.04.2010)
... Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur ... (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 41 AWV Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren (vom 24.12.2016)
... 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, nach a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ...

Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)
V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
§ 1 EVerbrStBV Steuerbefreiungen (vom 01.07.2011)
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der ...

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den §§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 7 6. VerbrStÄndV Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der ...