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§ 26 - Zollverordnung (ZollV)
V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
(1) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat die Freizone zu Land nach näherer Weisung des Hauptzollamts zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus einem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern Länge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits der Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das Wasser stößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum Zaun eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites Maschendrahtgitter angebracht sein.
(2) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Freizone auch zu Wasser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden.
(3) In der Freizone des Kontrolltyps I gilt:
- 1.
- Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von drei Metern nur mit Zustimmung des Hauptzollamts verändert werden, wenn die Veränderung über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.
- 2.
- Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
- 3.
- Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von sechs Metern liegen, kann das Hauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenstergitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungsvorrichtungen angebracht werden.
(4) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat nach näherer Weisung des Hauptzollamts dafür zu sorgen, daß die Freizone außerhalb von Gebäuden so ausreichend beleuchtet wird, daß die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist.
(5) In den Freizonen des Kontrolltyps I dürfen Waren im Freien innerhalb einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun nur mit Zustimmung des Hauptzollamts gelagert oder abgestellt werden.
(6) Die Freizonengrenze darf nur an denjenigen Übergängen und zu denjenigen Zeiten überschritten werden, die vom Hauptzollamt für den jeweiligen Verkehr oder auch den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind.
(7) Der Grenzpfad innerhalb der Freizone des Kontrolltyps I darf nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts betreten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung V. v. 17. Dezember 2007 BGBl. I S. 3002 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 26 ZollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung vom 17.12.2007 BGBl. I S. 3002 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 ZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 ZollV Steuerordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2010)
... eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze überschreitet, 2. entgegen § 26 Abs. 7 einen ... entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze überschreitet, 2. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis des Hauptzollamts betritt oder 3. entgegen ...
Zitat in folgenden Normen
Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
§ 6 AusfErstV Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
... Zollverordnung bewilligt, oder das Zollamt, das die Aufsicht über eine Freizone nach § 26 der Zollverordnung führt. (3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
Artikel 1 2. ZollVÄndV
... Nord, Mitte, West, Südwest und Südost" ersetzt. 6. In § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 werden jeweils die Wörter der Oberfinanzdirektion" ...
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