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§ 28
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§ 28 - Zollverordnung (ZollV)
V. v. 23.12.1993
BGBl. I S. 2449
, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch
Artikel 26
G. v. 21.12.2020
BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14
Zölle
6 weitere Fassungen
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wird in 34 Vorschriften zitiert
§ 27
←
→
§ 29
§ 28 Halte- und Bordezeichen
§ 28 wird in
2 Vorschriften zitiert
Auf Verlangen mittels der in Anlage
3
aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.
§ 27
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§ 29
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Zitierungen von
§ 28 ZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 30 ZollV Steuerordnungswidrigkeiten
(vom 01.04.2010)
... 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis des Hauptzollamts betritt oder 3. entgegen §
28
nicht oder nicht rechtzeitig hält oder einem Zollboot das Borden nicht oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 3 ZollV (zu § 28) Halte- und Bordezeichen
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