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§ 28 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 28 Halte- und Bordezeichen



Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.



 

Zitierungen von § 28 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 ZollV Steuerordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2010)
... 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis des Hauptzollamts betritt oder 3. entgegen § 28 nicht oder nicht rechtzeitig hält oder einem Zollboot das Borden nicht oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 3 ZollV (zu § 28) Halte- und Bordezeichen