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Änderung § 4a ZollV vom 01.01.2008

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§ 4a ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 4a ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 10 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen


(Text alte Fassung)

Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der zuständigen Oberfinanzdirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.

(Text neue Fassung)

Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.