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Änderung § 12 ZollV vom 01.01.2008

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§ 12 ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 12 ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Verteidigungsgut


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Waren, die zur üblichen Ausrüstung einer Truppe gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, auch einem einzelnen Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug, mitgeführt werden. Bei Mundvorrat auf Wasserfahrzeugen ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf Waren beschränkt, die zum Verbrauch als amtliche Verpflegung durch die Besatzung des Wasserfahrzeugs bestimmt sind und die den Bedarf für eine Woche nicht übersteigen. Von der Einfuhrabgabenfreiheit als Mundvorrat sind ausgeschlossen

1. alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Röstkaffee und löslicher Kaffee,

2. andere Waren, die im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft bezogen worden sind, obwohl das Wasserfahrzeug für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht bezugsberechtigt war.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß der Zollstelle bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragten Stelle vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.