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Änderung § 23 ZollV vom 01.07.2021

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§ 23 ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 23 ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Kleinbeträge


(Text alte Fassung)

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 Euro, sonst weniger als 5 Euro betragen.

(Text neue Fassung)

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie

1. bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,

2.
im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,

3.
sonst weniger als 5 Euro betragen.

(2) 1 Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. 2 § 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt.