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Änderung § 23 ZollV vom 01.07.2021
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§ 23 ZollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 23 ZollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Kleinbeträge | |
(Text alte Fassung) (1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 Euro, sonst weniger als 5 Euro betragen. | (Text neue Fassung) (1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie 1. bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen, 2. im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen, 3. sonst weniger als 5 Euro betragen. |
(2) 1 Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. 2 § 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt. |
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