ZollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | ZollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden | |
(Text alte Fassung) Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften sind die Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zuständig. | (Text neue Fassung) Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig. |