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Synopse aller Änderungen der ZollV am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 9 des ZollVNeuOrgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZollV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | ZollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 10 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen | |
(Text alte Fassung) Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Bundesfinanzdirektion Nord erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren. | (Text neue Fassung) Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren. |
§ 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft | |
(1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere von der Bundesfinanzdirektion Nord erlassene Überwachungsmaßnahmen beachtet werden. | (1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsmaßnahmen beachtet werden. |
(2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgabenpflichtigen Mundvorrats hat der Verbringer schriftliche Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestell- oder Lieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche Überwachungsmaßnahmen treffen. (3) Die Person, die die Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, hat auf Verlangen der Ausgangszollstelle mittels Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen unter Angabe der jeweiligen Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) und der Nummer des Beförderungspapiers den tatsächlichen Ausgang der Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuweisen. In diesen Fällen verzichtet die Ausfuhrzollstelle regelmäßig auf eine Nachweiserbringung nach Artikel 792b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex durch den Anmelder oder den Ausführer. | |
§ 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) | |
(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung und in das Ausfuhrverfahren sowie die Bewilligung einer passiven Veredelung werden von dem Hauptzollamt bewilligt oder erteilt, in dessen Bezirk die Buchführung des Antragstellers überwiegend erfolgt (Hauptbuchhaltung). Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen. (2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet. Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen. (3) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung weder die Hauptbuchhaltung noch Aufzeichnungen geführt, so ist von den Hauptzollämtern, in deren Bezirken die Waren abgefertigt werden sollen, das Hauptzollamt zuständig, bei dem zuerst ein Bewilligungsantrag gestellt wird. (4) Die Bewilligung eines Zolllagers, einer aktiven Veredelung oder eines Umwandlungsverfahrens wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. (5) Zuständige Zollbehörde für die Erteilung von Zertifikaten im Sinne des Artikels 14d Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (AEO-Zertifikaten) ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet. (6) Zuständige Zollbehörden für Bewilligungen der vorübergehenden Verwendung im Sinne des Artikels 498 Buchstabe c der Durchführungsverordnung zum Zollkodex sind die Hauptzollämter. (7) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung der Vereinfachungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Anlage I des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA 'Gemeinsames Versandverfahren' vom 27. November 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, ist das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Absatz 3 findet keine Anwendung. (7a) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zollbehörden, die für die Bewilligung der in Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe g und h der Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe g und h der in Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 aufgeführten vereinfachten Verfahren zuständig sind. (7b) Die Erlaubnis zum Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten, einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegenden Gemeinschaftswaren, die zur Verwendung als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf bestimmt sind, wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Soweit der Antragsteller über eine Lagerstätte in einer Freizone des Kontrolltyps I verfügt, ist das für die Freizone zuständige Hauptzollamt zu beteiligen. (8) Mit Zustimmung des nach den Absätzen 1 bis 7b zuständigen Hauptzollamts kann auch ein anderes Hauptzollamt die Bewilligung erteilen. | |
(9) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zollstellen, die für die Bewilligungen der in Artikel 497 Abs. 3 Buchstabe a bis d der Durchführungsverordnung zum Zollkodex aufgeführten Zollverfahren zuständig sind. | (9) Die Generalzolldirektion bestimmt die Zollstellen, die für die Bewilligungen der in Artikel 497 Abs. 3 Buchstabe a bis d der Durchführungsverordnung zum Zollkodex aufgeführten Zollverfahren zuständig sind. |
§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf | |
(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind 1. Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind, 2. Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind, 3. Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden. (2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht. (3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar 1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen, 2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder 3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren. Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. (4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen: 1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren, 2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und 3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden. (6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr. (7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben 1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord, 2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug. Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft. (8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen. (9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen. (11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen. (12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist: 1. die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status, 2. der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs, 3. bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. | |
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Bundesfinanzdirektion Nord regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de. | Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de. |
(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden. (14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden. (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
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