Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 (RBSFV 2012)

V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2090 (Nr. 53); aufgehoben durch § 3 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2173
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-12-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Festsetzung der Veränderungsrate des Mischindexes zum 1. Januar 2012



Die Veränderungsrate des Mischindexes nach § 138 Nummer 2 in Verbindung mit § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 1,99 vom Hundert.



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