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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie des Kindergeldes (BGRWidAnO k.a.Abk.)
A. v. 12.10.2011 BGBl. I S. 2092 (Nr. 53)
Geltung ab 01.10.2011, abweichend siehe III.; FNA: 2030-14-183 Beamte
Geltung ab 01.10.2011, abweichend siehe III.; FNA: 2030-14-183 Beamte
I.
Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie in Kindergeldangelegenheiten zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
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