III. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie des Kindergeldes (BGRWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 12.10.2011 BGBl. I S. 2092 (Nr. 53)
Geltung ab 01.10.2011, abweichend siehe III.; FNA: 2030-14-183 Beamte

III.


III. ändert mWv. 1. Oktober 2011 BGRZustAnO

Diese Anordnung ist hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Angelegenheiten mit Wirkung vom 1. Oktober 2011, hinsichtlich der Kindergeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 194) außer Kraft.



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