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Artikel 9 - Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:
„Achter Abschnitt Durchführung
§ 22a Ermächtigung
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Soweit von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, ist die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 ausgeschlossen." - 3.
- Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Abschnitt.
Zitierungen von Artikel 9 Steuervereinfachungsgesetz 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StVereinfG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVereinfG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 StVereinfG 2011 Inkrafttreten
... 1, 2 und 4 bis 7, Artikel 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 Nummer 1 und die Artikel 7 bis 9 , 15 Nummer 1 und Artikel 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 26 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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