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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (4. VersMedVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. November 2011 VersMedV Anlage

Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„3.5
Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend".

b)
Vor den Wörtern „Eine Behinderung" werden die Sätze „Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen." eingefügt.

c)
Vor den Wörtern „Tief greifende Entwicklungsstörungen" wird die Nummer „3.5.1" eingefügt.

d)
Der Satz „Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein." vor den Wörtern „Soziale Anpassungsschwierigkeiten" wird gestrichen.

e)
Die Wörter

„Andere emotionale und psychosoziale Störungen („Verhaltensstörungen") mit lang andauernden erheb-
lichen Einordnungsschwierigkeiten (zum Beispiel Integration in der Normalschule nicht möglich) 50 - 80"


 
 
werden durch die Sätze

„3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
- ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 - 20.
- mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-
Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn
die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung
bedürfen, beträgt der GdS 30 - 40.
- mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder um-
fassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50 - 70.
- mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht er-
möglichen, beträgt der GdS 80 - 100.
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und
Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen
Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten."


 
 
ersetzt.

2.
Nummer 16.5 wird wie folgt gefasst:

„16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt
der GdS 10 - 20.
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission be-
trägt der GdS 30 - 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder
bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der
Therapie beträgt der GdS 50 - 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.
16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie;
chronische myelomonozytäre Leukämie
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchti-
gung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der
Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 - 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.
16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)
Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 - 20.
Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 - 40.
Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organo-
megalie) beträgt der GdS 50 - 70.
Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organo-
megalie) beträgt der GdS 80 - 100.
16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung,
Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.
16.5.5 Polycythaemia vera
Bei Behandlungsbedürftigkeit
- mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.
- mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Neben-
wirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 - 40.
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.6 Essentielle Thrombozythämie
Bei Behandlungsbedürftigkeit
- mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.
- mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Neben-
wirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 - 40.
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten."




 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. VersMedVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. VersMedVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 5. VersMedVÄndV Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
... Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt ...