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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern (RindZLpV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 805; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7824-4-7 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7824-4-7 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind werden mindestens
- 1.
- je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milchleistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile sowie
- 2.
- bei einem Bullen, der zur künstlichen Besamung verwendet wird, der Zuchtwertteil Zuchtleistung
(2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens an weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie die äußere Erscheinung mindestens an Bullen beurteilt.
(3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefasst, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.
(4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen festgestellten Zuchtwertteile die Sicherheit mindestens für Bullen angegeben.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RindZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindZLpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a RindZLpV
... bei Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, das Ergebnis der nach § 1 Abs. 1 Satz 5 durchgeführten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/992/a14219.htm