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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1a - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern (RindZLpV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 805; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7824-4-7 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7824-4-7 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1a
Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständige Behörde veröffentlicht bei Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, das Ergebnis der nach § 1 Abs. 1 Satz 5 durchgeführten Untersuchungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/992/a14220.htm