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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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Anlage 2 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern (RindZLpV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 805; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7824-4-7 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7824-4-7 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1 Allgemeines
- 1.1
- Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit ausgeschaltet.
- 1.2
- Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet und dazu für alle Merkmale in der Weise standardisiert, dass die Zuchtwertteile der jüngsten drei vollständig geprüften Bullenjahrgänge der Population einen Mittelwert von 100 ergeben und dass die Standardabweichung bei unbegrenzter Informationsmenge 12 Punkte beträgt.
- 1.3
- Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse zusammengefasst und wie unter Nummer 1.2 standardisiert.
- 1.4
- Die Sicherheit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.
- 1.5
- Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert von solchen Bullen, für die im Geltungsbereich dieser Verordnung kein Zuchtwert mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wird auf Antrag nach einem vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion anerkannten Verfahren umgerechnet.
- Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und, soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt.
Der Zuchtwert von Besamungsbullen wird festgestellt, wenn die Sicherheit mindestens 50% beträgt.
- 3.1
- Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefasst werden.
- 3.2
- Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden. Wenn er zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt wird, ist dieses zu kennzeichnen.
- 3.3
- Bei Besamungsbullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und der Zuchtrichtung Fleisch muss der Zuchtwertteil Fleischleistung mit einer Sicherheit festgestellt werden, die höher ist, als bei einer alleinigen Eigenleistungsprüfung nach Anlage 1 Nr. 3.2.2.1. Sofern die Nettogewichtszunahme oder Merkmale der Fleischqualität geprüft werden, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertfeststellung von Besamungsbullen zu berücksichtigen.
- Im Zuchtwertteil Zuchtleistung werden die Ergebnisse für Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf und Nutzungsdauer entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefasst.
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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 RindZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindZLpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RindZLpV
... an Bullen beurteilt. (3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefasst, so werden sie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/992/a14223.htm