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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (5. ZuckPrämVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Dem § 1 der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
- „(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt."
Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. ZuckPrämVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. ZuckPrämVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
Artikel 1 6. ZuckPräm2007VÄndV
... vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird folgender ...
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