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Änderung § 38 ProdSG vom 27.06.2020
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§ 38 ProdSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 38 ProdSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 301 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Aufsichtsbehörden | |
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundesministerium des Innern oder einem anderen Bundesministerium für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder einem anderen Bundesministerium für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt. |
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