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Artikel 1 - Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 ProdSG
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts B. v. 26. Januar 2012 BGBl. I S. 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 (08.02.2012) | Berichtigung des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 26.01.2012 BGBl. I S. 131 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ProdSNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel ProdSNG
... Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
B. v. 26.01.2012 BGBl. I S. 131
Berichtigung ProdSNGBer
... vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 1 sind a) in § 33 Absatz 2 Nummer 3 nach der Angabe „Absatz 1" die ...
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