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Artikel 2 - Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)

G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 2 Änderung des Bauproduktengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BauPG § 1, § 8, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16

Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)" durch die Wörter „(ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei einem Bauprodukt" durch die Wörter „Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche" durch die Wörter „Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nachgewiesen ist" die Wörter „oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind" und nach dem Wort „kennzeichnen" die Wörter „oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „sein" ein Komma und die Wörter „oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden" durch die Wörter „sind folgende Angaben zu machen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Name" die Wörter „und Kennzeichen" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Herstellungsjahres des Bauprodukts" durch die Wörter „Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde" ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

ee)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden."

5.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

6.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern."

7.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Benennung von notifizierten Stellen

Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ProdSNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 BauPGNeuG Änderung des Bauproduktengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden durch die ...