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Artikel 17 - Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 17 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 6. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV)". - 2.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern" durch die Wörter „die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und die Wörter „87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)" durch die Wörter „2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein" durch die Wörter „Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2" gestrichen.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt."
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
- 6.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Betriebsanleitung
Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist." - 7.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt." - 8.
- § 8 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 17 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 ProdSNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
Artikel 3 DruckGRÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Druckbehältern auf dem Markt vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer ...
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