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Artikel 18 - Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)

G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 18 Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 7. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen)" durch die Wörter „die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

3.
In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" und die Wörter „90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)" durch die Wörter „2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das" durch die Wörter „Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird jeweils die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein" durch die Wörter „Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Schriftliche Informationen

Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind."

7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt."

8.
§ 7 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 ProdSNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Artikel 7 GasgerätePSADG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 ) geändert worden ist, und 2. die Verordnung über die Bereitstellung von ...