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Artikel 2 - Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BeamtVG § 1a (neu), § 18, § 21, § 61, § 62
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 die Angabe „§ 1a Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Lebenspartnerschaft
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:- 1.
- Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
- 2.
- Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- 3.
- Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
- 4.
- Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
- 5.
- Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
- 6.
- Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner."
- 3.
- In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „überlebende" durch das Wort „hinterbliebene" ersetzt.
- 4.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Wiederverheiratung" durch das Wort „Heirat" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sich die Witwe wiederverheiratet" durch die Wörter „die Witwe heiratet" ersetzt.
- 5.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sich verheiratet" durch das Wort „heiratet" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich wieder verheiratet" durch das Wort „geheiratet" ersetzt.
- 6.
- In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort „Verheiratung" durch das Wort „Heirat" und die Wörter „Auflösung der neuen Ehe" durch die Wörter „Auflösung dieser Ehe" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ÖDRLPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖDRLPartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 2 EinsatzVVerbG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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