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Artikel 2 - Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BeamtVG § 1a (neu), § 18, § 21, § 61, § 62

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 die Angabe „§ 1a Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Lebenspartnerschaft

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,

2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,

3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,

4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,

5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und

6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner."

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „überlebende" durch das Wort „hinterbliebene" ersetzt.

4.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Wiederverheiratung" durch das Wort „Heirat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sich die Witwe wiederverheiratet" durch die Wörter „die Witwe heiratet" ersetzt.

5.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sich verheiratet" durch das Wort „heiratet" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich wieder verheiratet" durch das Wort „geheiratet" ersetzt.

6.
In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort „Verheiratung" durch das Wort „Heirat" und die Wörter „Auflösung der neuen Ehe" durch die Wörter „Auflösung dieser Ehe" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ÖDRLPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDRLPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 2 EinsatzVVerbG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt ...