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Artikel 3 - Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BDG § 80

In § 80 Absatz 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ÖDRLPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDRLPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
Artikel 4 GVerfRÄndG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt ...