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Artikel 4 - Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BBesG § 17b (neu), § 40, mWv. 1. Juli 2010 § 53, mWv. 25. November 2011 § 54, § 74a (neu)
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zum 1. Abschnitt die Angabe „17a" durch die Angabe „17b" ersetzt.
- 2.
- Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
„§ 17b Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner." - 3.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend." - b)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 4.
- § 53 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Ehepartner" durch das Wort „Ehegatten" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Spiegelstriche die Buchstaben a bis c.
- c)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und
- a)
- die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
- b)
- die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
- c)
- die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.11.2011
- 5.
- § 54 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden." - 6.
- Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften(1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangsregelungen:- 1.
- Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die Anlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung nach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe oder auf den Ehegatten beziehen.
- 2.
- Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
- 3.
- Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ÖDRLPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖDRLPartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 ÖDRLPartG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 5 und 6 ... (2) Artikel 4 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 5 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgesetz 2012
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
§ 9 HG 2012 Bezüge
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, für Beamtinnen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1397/09 - (zu § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
B. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1770
Entscheidung BVerfGE20120619
... 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 9a EUFAAnpG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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