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Artikel 5 - Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst


Artikel 5 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 GAD § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 29

Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Fürsorge für Familienangehörige".

b)
Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

„Unterstützung der Familienangehörigen § 19

Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben § 20".

c)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen § 22".

d)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„Berufsausübung der Ehegatten § 24".

2.
In § 15 Absatz 1 wird das Wort „Familie" durch das Wort „Familienangehörigen" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angehörigen" durch das Wort „Familienangehörigen" ersetzt.

4.
Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Fürsorge für Familienangehörige".

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
der Ehegatte des Beamten,

2.
die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,

3.
der Lebenspartner des Beamten,

4.
die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner."

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben".

b)
Im Wortlaut wird das Wort „Ehepartner" durch das Wort „Ehegatten" ersetzt.

7.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Auswärtigen Dienstes" die Wörter „und ihrer Ehegatten" eingefügt.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Angehörigen" durch das Wort „Familienangehörigen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner" durch das Wort „Ehegatte" ersetzt.

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Berufsausübung der Ehegatten".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Ehepartner" durch das Wort „Ehegatte" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Ehepartners" durch das Wort „Ehegatten" ersetzt.

10.
In § 29 Satz 2 wird das Wort „Ehepartner" durch das Wort „Ehegatten" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ÖDRLPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDRLPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2012
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
§ 17 HG 2012 Ausbringung von Leerstellen
... den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der ...

Haushaltsgesetz 2013
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
§ 18 HG 2013 Ausbringung von Leerstellen
... den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der ...

Haushaltsgesetz 2014
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 914
§ 18 HG 2014 Ausbringung von Leerstellen
... den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der ...

Haushaltsgesetz 2015
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
§ 18 HG 2015 Ausbringung von Leerstellen
... den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der ...

Haushaltsgesetz 2016
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
§ 18 HG 2016 Ausbringung von Leerstellen
... den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219, 2220) geändert worden ist, unter Wegfall ...

Haushaltsgesetz 2017
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3016
§ 18 HG 2017 Ausbringung von Leerstellen
... den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Artikel 2 BArchRNG Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Die Vorschriften ...