Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SVG § 1, § 44a, § 55c, § 59, § 60, § 81e

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4.
Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner § 44a".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,

2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,

3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,

4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und

6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner."

3.
Die Überschrift vor § 44a wird wie folgt gefasst:

„4.
Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner".

4.
Dem § 44a werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld."

5.
In § 55c Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

6.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sich verheiratet" durch das Wort „heiratet" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich eine Witwe wieder verheiratet" durch die Wörter „eine Witwe geheiratet" ersetzt.

7.
In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort „Verheiratung" durch das Wort „Heirat" und die Wörter „Auflösung der neuen Ehe" durch die Wörter „Auflösung dieser Ehe" ersetzt.

8.
In § 81e Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner" durch das Wort „Ehegatte" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ÖDRLPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDRLPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt ...