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Artikel 7 - Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SVG § 1, § 44a, § 55c, § 59, § 60, § 81e
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:
- „4.
- Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner § 44a".
- 2.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
- Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
- 2.
- Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- 3.
- Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
- 4.
- Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 5.
- Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
- 6.
- Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner."
- 3.
- Die Überschrift vor § 44a wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner".
- 4.
- Dem § 44a werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld." - 5.
- In § 55c Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.
- 6.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sich verheiratet" durch das Wort „heiratet" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich eine Witwe wieder verheiratet" durch die Wörter „eine Witwe geheiratet" ersetzt.
- 7.
- In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort „Verheiratung" durch das Wort „Heirat" und die Wörter „Auflösung der neuen Ehe" durch die Wörter „Auflösung dieser Ehe" ersetzt.
- 8.
- In § 81e Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner" durch das Wort „Ehegatte" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ÖDRLPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖDRLPartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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