Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. November 2011 EVPG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13

Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

(Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG)".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebener" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter" ersetzt.

b)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „energiebetriebene" durch das Wort „energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Energieverbrauchsrelevantes Produkt ist ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und der in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Dazu gehören auch Produktteile, die

1.
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,

2.
als Einzelteile für Endnutzer

a)
in Verkehr gebracht oder

b)
in Betrieb genommen werden

und die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können."

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassener Rechtsakt im Sinne

a)
des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) oder

b)
des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29)

(Durchführungsmaßnahme);".

c)
In den Absätzen 4, 5, 10, 11 und 15 wird jeweils das Wort „energiebetriebenen" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ausstellen ist Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt."

e)
In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „energiebetriebene" durch das Wort „energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

f)
In den Absätzen 13 und 16 wird jeweils das Wort „energiebetriebenes" durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes" ersetzt.

g)
In Absatz 14 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

h)
Die folgenden Absätze 17 bis 19 werden angefügt:

„(17) Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

(18) Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs.

(19) Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene" durch das Wort „energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „energiebetriebener" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird das Wort „energiebetriebenen" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort „energiebetriebenes" durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wurde für ein energieverbrauchsrelevantes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1) oder das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1) vergeben, wird vermutet, dass dieses energieverbrauchsrelevante Produkt die Ökodesign-Anforderungen der für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift erfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens die Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Das Gleiche gilt für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG gleichgestellt sind."

c)
In Absatz 5 wird jeweils das Wort „energiebetriebenes" durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes" und die Angabe „Richtlinie 2005/32/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/125/EG" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „energiebetriebenen" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten" ersetzt.

e)
In Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

f)
In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „energiebetriebenen" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten" und das Wort „energiebetriebener" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter" ersetzt.

g)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist."

h)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein energieverbrauchsrelevantes Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt."

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „energiebetriebenen" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2005/32/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/125/EG" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „energiebetriebenes" durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes" ersetzt.

b)
In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2005/32/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/125/EG" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:

„Marktüberwachung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene" durch das Wort „energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Überwachungskonzept" durch das Wort „Marktüberwachungskonzept" ersetzt.

cc)
In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Überwachungsprogrammen" durch das Wort „Marktüberwachungsprogrammen" ersetzt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit die Marktüberwachungsprogramme nach Nummer 2 auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Sie arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden auf Ersuchen den zuständigen Behörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden erforderlich sind, übermitteln."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Überwachungskonzeptes" durch das Wort „Marktüberwachungskonzeptes" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung auf dem Markt für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,".

bb)
Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder auf dem Markt bereitgestellt wird, ohne dass die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt sind,".

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Satz 2, wenn der Wirtschaftsakteur oder der Aussteller nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat."

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte

1.
hergestellt werden,

2.
in Betrieb genommen werden,

3.
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder

4.
ausgestellt sind.

Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Befugnisse haben die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind."

f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."

g)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen."

h)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 3 ist der betroffene Wirtschaftsakteur oder Aussteller anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur oder der Aussteller gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft."

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „energiebetriebene" durch das Wort „energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „energiebetriebenen" durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „energiebetriebenes" durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes" ersetzt.

11.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene" durch das Wort „energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „auf Grundlage einschlägiger harmonisierter Normen" durch die Wörter „einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" ersetzt.

12.
In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Überwachungskonzeptes" durch die Wörter „Marktüberwachungskonzeptes sowie der Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme" ersetzt.

13.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b das Wort „energiebetriebenes" durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EBPGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 EBPGÄndG Folgeänderungen
... vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist," ersetzt. ... vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist," ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 85
Eingangsformel EVPGVÄndV
... vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), von denen § 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert ...

Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221
Eingangsformel EVPGVEV
... vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert ...

Zweite Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
V. v. 05.05.2021 BGBl. I S. 942
Eingangsformel 2. EVPGVÄndV 1)
... vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), von denen § 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224 ) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: --- 1) Diese ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 6 PlVereinhG Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
... vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, werden die ...