Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MstrPrHwÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 (Nr. 58); Geltung ab 01.01.2012
|

Artikel 9 Änderung der Fotografenmeisterverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 FotografMstrV § 7, § 8, § 9

Die Fotografenmeisterverordnung vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1438) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind."

2.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt."

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 MstrPrHwÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MstrPrHwÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)
V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
§ 15 FotografMstrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt die Fotografenmeisterverordnung vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1438), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234 ) geändert worden ist, außer ...