Die
Maurer- und Betonbauermeisterverordnung vom
30. August 2004 (BGBl. I S. 2307) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind."
- 2.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom
26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung."
- 3.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt."
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39