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Artikel 21 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MstrPrHwÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 (Nr. 58); Geltung ab 01.01.2012
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Artikel 21 Änderung der Brunnenbauermeisterverordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BrbMstrV § 7, § 8, § 9

Die Brunnenbauermeisterverordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind."

2.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt."



 

Zitierungen von Artikel 21 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 MstrPrHwÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MstrPrHwÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... 8 Absatz 1 der Brunnenbauermeisterverordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung ...