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Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (AufenthRÄndG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung von Verordnungen



(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530, 2080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe zu § 30a in der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes."

3.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 30a wird wie folgt gefasst:

„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt."

5.
In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3" durch die Angabe „§ 34 Nummer 3 und 4" ersetzt.

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern."

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird."

7.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

8.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46 Gebühren für das Visum

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

1.
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D"), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro,

2.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D") 25 Euro,

3.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro."

9.
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „46 Nr. 3 bis 6" durch die Angabe „46 Absatz 2" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,".

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat."

11.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „eines Transit-Visums, des Schengen-Visums für die Durchreise und" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „oder Transit-Visums, Schengen-Visums für die Durchreise" gestrichen.

12.
Anlage A wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Vereinigte Staaten von Amerika GMBl 1953 S. 575" gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Tschechische Republik" ein Komma und das Wort „Ungarn" eingefügt.

13.
In Anlage B Nummer 2 wird nach dem Wort „Jamaika," das Wort „Kasachstan," eingefügt.

14.
Anlage C wird wie folgt gefasst:

„Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)

Indien

Jordanien

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie

 
a)
im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder

b)
nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.

Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Libanon

Myanmar

Sudan

Syrien

Türkei

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind."

(2) In § 2 Nummer 1 der Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1867) wird nach den Wörtern „§ 71 Abs. 3 Nr. 1" die Angabe „bis 1e" und werden nach dem Wort „Zurückschiebung" die Wörter „und Abschiebungen" eingefügt.

(3) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „an der Grenze" die Wörter „, Abschiebungen an der Grenze" eingefügt und werden die Wörter „§ 71 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d" ersetzt.

(4) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen."

2.
Abschnitt I Nummer 9 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Spalte A Buchstabe g wird wie folgt geändert:

aa)
Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird der Doppelbuchstabe bb.

b)
In Spalte A wird nach Buchstabe i folgender Buchstabe j angefügt:

„j)
zustimmungsfreie Beschäftigung auf Grund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts

festgestellt am".

c)
In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben j aus der Spalte A die Angabe „(2)*)" angefügt.

3.
Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Doppelbuchstabe ee wird durch die folgenden Doppelbuchstaben ee und ff ersetzt:

„ee)
§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung)

erteilt am befristet bis

 
 
ff)
§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt)

erteilt am befristet bis".

bb)
Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis jj werden die Doppelbuchstaben gg bis kk.

b)
In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuchstaben ff aus der Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

c)
Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:

„cc)
§ 25 Absatz 4b AufenthG

(Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)

erteilt am befristet bis".

bb)
Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis pp werden die Doppelbuchstaben dd bis qq.

d)
In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuchstaben cc aus der Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

4.
In Abschnitt I Nummer 14 Spalte A der Anlage werden nach dem Wort „Abschiebung" die Wörter „(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)" eingefügt.

5.
Abschnitt I Nummer 20 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte A werden die Wörter „Zurückweisung und Zurückschiebung" durch die Wörter „Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG" ersetzt.

b)
In Spalte A werden in den Buchstaben b und c jeweils nach dem Wort „Zurückgeschoben" die Wörter „oder abgeschoben" eingefügt.

(5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,

2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder

3.
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird."

2.
In § 8 werden das Wort „kann" durch das Wort „wird" ersetzt und die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder" sowie das Wort „werden" gestrichen.

3.
§ 9 wird aufgehoben.

(6) In § 44 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3937) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 6, 7, 9" durch die Angabe „§§ 3b, 6, 7" ersetzt.

(7) In § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1536) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10, 10a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthRÄndG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
§ 1 SeeBewachV Zuständige Behörde
... der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 27 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung
... von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1867), die durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen
... Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ... Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ... vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 7. AufenthVÄndV
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 ArbRGenÄndV Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
... Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1952
Artikel 1 2. BPolZVÄndV
... der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...