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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (SUGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SUGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390
Bekanntmachung SUGNB
... Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) wird nachstehend der Wortlaut des ...
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