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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENAAufhG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 HdlStatG § 5, § 6, § 7, § 11, § 12 (neu)
Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Art und Umfang der Erhebungen(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.(2) Die Erhebungen erstrecken sich- 1.
- in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;
- 2.
- in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.
(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:- 1.
- 250.000 Euro in Abteilung 47;
- 2.
- 150.000 Euro in Abschnitt I.
(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen- 1.
- der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;
- 2.
- der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.
(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind." - 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Vollbeschäftigten" durch das Wort „Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.
bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt. - bbb)
- Im Satzteil nach Buchstabe d werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Vollbeschäftigten" durch das Wort „Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.
bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt. - bbb)
- Im Satzteil nach Buchstabe d werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;".
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
- „3.
- bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen."
- 5.
- Folgender § 12 wird angefügt:
„§ 12 Übergangsregelung
Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ELENAAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ELENAAufhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 10 BükrEG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird durch die ...
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