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Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (19. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394; 2009 I S. 2687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird." - bb)
- Der bisherige Satz 1 wird Satz 3.
- cc)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und der Satzteil „, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist" wird durch den Satzteil „vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist" ersetzt.
- dd)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und es werden die Wörter „Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1)" durch die Wörter „Zahl der auf das Land entfallenden Abgeordneten" sowie die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt und der Satzteil „oder von einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" und die Wörter „Absatz 1 Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „im Wahlgebiet" gestrichen.
- cc)
- In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Den Landeslisten einer Partei werden in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zahlen anfallen, wenn die Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten entfallenen Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen (Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl geteilt wird. Dabei werden Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze übersteigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl."
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl."
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 2 und 3" jeweils durch die Wörter „Absätzen 2 bis 3" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird aufgehoben.
- 3.
- § 29 wird aufgehoben.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2011.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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