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§ 6 - Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung (PräzwMechMstrV)
V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 73 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 7110-3-185 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 7110-3-185 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind Fehler, Schäden oder Mängel an Schneid- oder Zerspanwerkzeugen unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation festzustellen, einzugrenzen sowie insbesondere durch Schleifen, Profilieren, Richten, Umarbeiten oder Neuanfertigen zu beheben. Die Schneid- oder Zerspanwerkzeuge sind vor und nach der Fehler-, Schaden- oder Mangelbehebung zu vermessen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 23. November 2021 BGBl. I S. 4952 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 6 PräzwMechMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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