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§ 8 - Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung (PräzwMechMstrV)
V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 73 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 7110-3-185 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 7110-3-185 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet.
(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.
- 1.
- Konstruktions- und Fertigungstechnik
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Präzisionswerkzeugmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Konstruktionsunterlagen sowie Stücklisten erstellen und prüfen,
- b)
- Arten, Eigenschaften und Verarbeitung von Werkstoffen und Werkstoffverbindungen sowie von Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen; Verwendungszwecken zuordnen,
- c)
- Werkstoffe für Schneid- oder Zerspanwerkzeuge und Oberflächenbehandlung von Schneid- oder Zerspanwerkzeugen für unterschiedliche Einsatzbedingungen bestimmen und begründen sowie Alternativen aufzeigen,
- d)
- Schneid- oder Zerspanwerkzeuge nach den Einsatzbedingungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Werkstoffe, der Oberflächenbeschaffenheit und der Schnittleistung auswählen und Auswahl begründen,
- e)
- Lösungen zur Optimierung von Schneid- oder Zerspanwerkzeugen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- vorgegebene Konstruktionen von Schneid- oder Zerspanwerkzeugen und Sonderwerkzeugen nach Einsatzbedingungen prüfen und beurteilen,
- g)
- Werkzeugmaschinen und Verfahren für die Herstellung von Schneid- oder Zerspanwerkzeugen, unter besonderer Berücksichtigung von Schleifoperationen, auswählen; Auswahl, insbesondere im Hinblick auf Festigkeit, Statik und Dynamik, begründen,
- h)
- Betriebsanleitungen, insbesondere für den Einsatz von Kühlschmierstoffen, nach vorgegebenen Datenblättern erstellen;
- 2.
- Auftragsabwicklung
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Präzisionswerkzeugmechanikerbetrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren; dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- h)
- im Kundenkontakt Schadensaufnahme an Schneid- oder Zerspanwerkzeugen darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,
- i)
- Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Präzisionswerkzeugmechanikerbetrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft begründen,
- i)
- Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen und bewerten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 23. November 2021 BGBl. I S. 4952 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 8 PräzwMechMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 PräzwMechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PräzwMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PräzwMechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PräzwMechMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
... aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten ... § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann ...
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