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Änderung § 3 PräzwMechMstrV vom 01.12.2021
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§ 3 PräzwMechMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 3 PräzwMechMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ziel und Gliederung des Teils I | |
(Text alte Fassung) (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichten kann. | (Text neue Fassung) (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichten kann. |
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. |
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