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Änderung § 3 PräzwMechMstrV vom 01.12.2021

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§ 3 PräzwMechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 3 PräzwMechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I


(Text alte Fassung)

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(Text neue Fassung)

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,

2. eine Situationsaufgabe.