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§ 3 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
- 1.
- die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
- 2.
- die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
- 3.
- die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.
Zitierungen von § 3 BPolLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 BPolLV (zu § 3 Absatz 2)
... in § 3 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter: ...
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