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§ 16 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
- 1.
- ein dienstliches Bedürfnis besteht und
- 2.
- die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
- a)
- bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
- b)
- sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
- c)
- sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
- d)
- in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
- e)
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. 2Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020
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Frühere Fassungen von § 16 BPolLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 25.03.2020 BGBl. I S. 664 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 15.10.2014 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 3 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BPolLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
§ 1 GBPolVDAufstV Gegenstand (vom 01.04.2020)
... Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 16 und 16a der ...
§ 3 GBPolVDAufstV Auswahlverfahren (vom 01.04.2020)
... Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Artikel 3 BPolLVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 § 16 tritt am 1. Januar 2015 in ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 BPolLVÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... auch mehrfach wiederholt werden kann." 3. § 16 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 1 BPolLVuaÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ...
Artikel 2 BPolLVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „( § 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung )" gestrichen. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis ...
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