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Anlage 2 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen | |
1 | Mittlerer Polizeivoll- zugsdienst | Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter | - Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege- rin oder ‑pfleger oder - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" nach dem Notfallsanitätergesetz und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich |
2 | Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera- peut und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
3 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommu- nikationstechnik oder - Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf- fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni- kationstechnik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
4 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | - Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro- beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs- mechaniker und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
5 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder | |
- Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf- fentlichen Dienst in Kriminaltechnik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |||
6 | Nautisches Funktions- personal | Seemännische oder nautische Qualifikation und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
7 | Gehobener Polizei- vollzugsdienst | Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver- kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich |
8 | Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun- des oder der Länder nach der Verordnung über Luft- fahrtpersonal und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
9 | Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
10 | Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig | Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
11 | Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoff- prüfung der Qualifikations- stufe 2 | Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk- stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
12 | Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti- schen Bereich und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
13 | Kommandantin oder Kom- mandant eines Einsatz- schiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stell- vertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
14 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
15 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
16 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
17 | Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien- gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
18 | Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien- gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
19 | Höherer Polizeivoll- zugsdienst | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich |
20 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich | |
21 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich | |
22 | Ärztin oder Arzt | Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus- bildung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020
Frühere Fassungen von Anlage 2 BPolLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 25.03.2020 BGBl. I S. 664 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 10 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 |
aktuell | vor 01.01.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 BPolLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BPolLV Besondere Fachverwendungen (vom 01.04.2020)
... Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die ... Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für ... des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für ... Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, ... eingestellt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
Artikel 4 NotSanGEG Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in der Zeile ...
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 10 PflBRefG Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... der Anlage 2 (zu § 12) zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 1 BPolLVuaÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die ... Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für ... des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für ... Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, ... eingestellt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht ... ist, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen." 9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) ... A 11 erreichen." 9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im ...
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