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Anlage 2 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei



 LaufbahnBesondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
1Mittlerer Polizeivoll-
zugsdienst
Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter
- Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-
rin oder ‑pfleger oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent"
nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" nach
dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
2Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut
Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-
peut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
3Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
- Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
Informations- und Kommunikationstechnik oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Informations- und Kommu-
nikationstechnik oder
- Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni-
kationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
4Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik
- Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem
metallverarbeitenden Beruf oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-
beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-
mechaniker
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
5Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst
- Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
der Kriminaltechnik oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als
Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder
  - Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
6Nautisches Funktions-
personal
Seemännische oder nautische Qualifikation
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
7Gehobener Polizei-
vollzugsdienst
Pilotin oder Pilot Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-
kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union über die
Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von
Hubschraubern
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
8Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an
Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-
des oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
9Prüferin oder Prüfer von
Luftfahrtgerät
Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät
nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
10Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B
oder höherwertig
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den
geltenden Bestimmungen der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
11Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoff-
prüfung der Qualifikations-
stufe 2
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-
stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der
Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
in diesem Bereich
12Nautisches Funktions- oder
Lehrpersonal
Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti-
schen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
13Kommandantin oder Kom-
mandant eines Einsatz-
schiffs der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stell-
vertreter der Kommandantin
oder des Kommandanten
eines Einsatzschiffs der
Bundespolizei
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
14 Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
15Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
16Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
17Führungs-, Funktions-
oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen Dienst
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften
oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
18Sportwissenschaftlerin oder
Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder
Diplomsportlehrer
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
19Höherer Polizeivoll-
zugsdienst
Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
20Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
21Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
22Ärztin oder Arzt Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-
bildung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 664
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 10 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BPolLV Besondere Fachverwendungen (vom 01.04.2020)
... Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die ... Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für ... des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für ... Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, ... eingestellt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
Artikel 4 NotSanGEG Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in der Zeile ...

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 10 PflBRefG Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... der Anlage 2 (zu § 12) zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die ...

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 1 BPolLVuaÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die ... Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für ... des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für ... Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, ... eingestellt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht ... ist, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen." 9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) ... A 11 erreichen." 9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im ...